Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen.
Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, ausgelöst durch den Russland-Ukraine-Konflikt, hat der Gesetzgeber zusätzlich eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen.
Pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter dürfen diese Prämien in Summe € 3.000 nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke die bessere Lösung darstellt.
Wir wollen Ihnen daher einen Überblick geben:
Teuerungsprämie |
Mitarbeitergewinnbeteiligung |
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Wie hoch? |
Bis zu € 2.000 pro Jahr pro Mitarbeiter (MA) ohne Voraussetzungen; weitere € 1.000 (unter bestimmten Bedingungen) |
Bis zu € 3.000 pro Jahr pro Mitarbeiter |
Für wen? |
Egal, auch für einzelne MA möglich |
Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen |
Wann? |
2022 und 2023 |
zeitlich unbefristet |
Abgaben? |
Keine Lohnnebenkosten |
Nur Lohnsteuerfrei |
Sonstige Voraussetzungen? |
Darf keine „normalen“ bisher üblichen Prämien ersetzen |
Max in Höhe des Vorjahresgewinns des Unternehmens (EBIT) Bei Einnahnmen-Ausgaben-Rechnung: max. Vorjahresgewinn |
In aller Regel wird momentan für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das günstigere Instrument sein, zusätzliche Prämien an Mitarbeiter auszubezahlen, weil diese zur Gänze von den Lohnnebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien in 2022 und 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung voraussichtlich erst ab 2024 an Bedeutung gewinnen, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.